Statuten des Vereins Ahimsa – Glaubensgemeinschaft für Ethik und Frieden
- Präambel
1 Seit mehreren Jahren besteht eine einfache Gesellschaft, die sich für Frieden, Gerechtigkeit und den Schutz von Mutter Erde einsetzt. Dafür wurden regelmässig Zusammenkünfte durchgeführt. Basierend auf den gemeinsamen ethischen Vorstellungen und der damit einhergehenden Lebensweise wurde ein Glaubensbekenntnis ausformuliert. Dieses wurde von den Gesellschaftern im Rahmen ihres freiwilligen Engagements weitervermittelt, weshalb sich die Gesellschaft stets vergrössert hat.
2 Zwecks Formalisierung dieser ideellen, religiösen Gesellschaft wollen die Mitglieder eine Körperschaft bilden und einen Verein gründen.
- Name und Sitz
1 Unter dem Namen «Ahimsa – Gemeinschaft für Ethik und Frieden» besteht ein ideeller, nichtwirtschaftlicher und gemeinnütziger Verein i.S.v. Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Kradolf TG.
1 Der Verein bezweckt als tolerante, politisch und weltanschaulich neutrale Glaubensgemeinschaft die Förderung des Friedens, der Unversehrtheit von Mutter Erde und allen darauf lebenden Geschöpfen sowie die Versöhnung und Annäherung zwischen Menschen und Menschen und Tieren. Hierzu führt er regelmässig öffentliche Zusammenkünfte im In- und Ausland [TI3] durch und vermittelt dabei die religiösen Werte sowie Glaubensansichten der Gemeinschaft. Er bedient sich jeder Form der Kommunikation und Sendungen, elektronisch (Videos etc.) oder anderweitig (Flyer, Magazine, Bücher etc.), um seine Botschaft zu verbreiten.
2 Der Verein und deren Mitglieder legen grossen Wert auf die Gleichberechtigung aller Lebewesen, unabhängig von der Spezies, dem Geschlecht, der sexuellen Gesinnung, der Hautfarbe, der Herkunft, der Lebensweise etc. Sie fördern und vermitteln ein friedvolles Zusammenleben in überkultureller, überkonfessioneller und überreligiöser Hinsicht. Der Verein führt zwecks Friedensförderung Kooperationen und Dialoge mit anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften durch.
3 Um die Mutter Erde und alle Lebewesen zu schützen, setzt sich der Verein für eine pflanzenbasierte, tierleidfreie sowie nachhaltige Lebensweise ein (drittes Gebot im Glaubensbekenntnis). Nicht vegane Kleidung und Ernährung werden abgelehnt. Dafür leistet der Verein Aufklärungsarbeit.
4 Der Verein und seine Mitglieder betonen ethische Werte wie das Selbstbestimmungsrecht aller Menschen, die Wahrung und Verteidigung der Rechte aller Lebewesen, die Meinungsfreiheit, die körperliche Unversehrtheit sowie die Gewaltfreiheit und Toleranz gegenüber Andersdenkenden. Direkte oder indirekte genverändernde Eingriffe (Medizin, Nahrung) in die Schöpfung des «Allseins» und der Mutter Erde werden abgelehnt. Dasselbe gilt für Zwang im Hinblick auf medizinische Behandlungen (sechstes Gebot im Glaubensbekenntnis).
5 Für diese Werte treten die Mitglieder des Vereins gegenüber allen Mitbürgern ein. Ihr Gesicht als Spiegel der Seele (sechstes Gebot im Glaubensbekenntnis) zeigen sie stets unverhüllt, um die Verbindung zwischen Schöpferenergie und Mutter Erde aufrechtzuerhalten und ihre Botschaft korrekt zu überbringen.
6 Um Respekt gegenüber allen und Gleichbehandlung aller Lebewesen und der Mutter Erde zu unterstützen sowie Frieden zu fördern, kann der Verein materiell oder geistlich Projekte und Initiativen Dritter im In- und Ausland unterstützen, sofern diese einen besonderen Beitrag zur Erfüllung der Vereinszwecke leisten.
7 Der Verein verfolgt religiöse Zwecke und strebt keinen materiellen Gewinn an. Seine Tätigkeit erfolgt ohne jede Gewinnabsicht. Alle Einnahmen und das Vermögen des Vereins werden ausschliesslich für statuarische Zwecke im In- und Ausland [TI4] verwendet.
- Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
1 Mitglieder des Vereins können natürliche Menschen aus dem In- und Ausland werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
2 Es ist zwischen folgenden Mitgliederkategorien zu unterscheiden:
a) Aktivmitglieder: Natürliche Personen mit Stimmrecht, die sich schriftlich zum Glaubensbekenntnis der Ahimsa bekannt haben.
b) Passivmitglieder: [TI5] Natürliche Personen, die mit der Philosophie von Ahimsa sympathisieren und ein Teil der Gemeinschaft werden wollen.
3 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich oder via E-Mail eingereichtem Gesuch (inkl. schriftlichem Glaubensbekenntnis oder PDF-Datei des schriftlichen Glaubensbekenntnisses bzw. Anmerkung, dass dieses nicht unterzeichnet wird). Der Entscheid des Vorstands ist endgültig. Die Abweisung des Gesuchs kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
4 Grundsätzlich erfolgt die Zuweisung der einzelnen Mitglieder zu den beiden Kategorien automatisch.
5 Der Vorstand führt ein Verzeichnis aller Mitglieder mitsamt Namen, Vornamen, Adresse und E-Mail-Adresse. Dieses Verzeichnis ist nicht öffentlich.
6 Zwecks Aktualisierung des Mitgliederverzeichnisses hat jedes Mitglied dem Vorstand allfällige Änderungen des Namens, der Adresse oder der E-Mail-Adresse innert drei Monaten seit Eintritt der Änderung schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben.
- Mitgliederbeitrag
1 Der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt. Der Beitrag ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.
2 Jedes Aktivmitglied, das den Mitgliederbeitrag nicht fristgerecht i.S.v. Art. 5 Abs. 1 bezahlt, ist bis zur Bezahlung des Beitrages vom Stimmrecht ausgeschlossen.
- Verlust der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall
d) automatisch und ohne Mahnung bei:
– Nichterfüllen der Mitgliedschaftsvoraussetzungen
– Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages [TI6] [MB7] [TI8]
2 Die Austrittserklärung erfolgt mittels schriftlicher, per Einschreiben versandter Erklärung an den Vorstand. Der Austritt erfolgt per sofort.
3 Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt, die Interessen des Vereins schädigt, in grober Weise dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt, als Aktivmitglied den Geboten der Glaubensgemeinschaft grob zuwiderhandelt oder falsche Angaben beim Antrag auf Mitgliedschaft macht. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.
4 Die Beitragspflicht ausgetretener, ausgeschlossener oder i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. d automatisch erloschener Mitgliedschaften besteht bis Ende des Kalenderjahres weiter, es sei denn, ein Mitglied sei aus wichtigem Grunde ausgetreten.
5 Mitglieder, deren Mitgliedschaft aus einem der in Art. 6 Abs. 1 genannten Gründe erloschen ist, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Organe
1 Die Organe des Vereins sind:
A. Generalversammlung
B. Vorstand
C. Revisionsstelle
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen aktiven Mitgliedern. Sie ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Vorstand kann jedoch Gäste zur Teilnahme daran einladen.
2 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 30 Tage im Vorauss chriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 15 Tage im Voraus schriftlich und oder per E-Mail an den Vorstand zu richten. Anträge betreffend Statutenänderungen müssen den exakten Wortlaut des Änderungsvorschlags enthalten.
3 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstands, auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zehn Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
4 Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
- Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung sowie des Berichts der Revisionsstelle;
- Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
- Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge;
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
- Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;
- Änderung von Statuten sowie des Glaubensbekenntnisses;
- Auflösung des Vereins.
5 Beschlüsse an der Generalversammlung werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der Aktivmitglieder gefasst. Der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Aktivmitglieder bedarf es für
- die Beschlussfassung über Statutenrevisionen;
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
6 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Als Handzeichen gilt neben dem physischen Handheben vor Ort das für alle vor Ort an der Generalversammlung Teilnehmenden ersichtliche Handheben über visuelle Medien (z.B. hybride Generalversammlung via Zoom). Eine rein verbale Stimmabgabe durch physisch Anwesende ist nicht gestattet.
7 Stellvertretung ist nicht zulässig. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Abstimmungen auf dem Zirkularweg, via E-Mail oder mithilfe anderer elektronischer Kommunikationsmittel sind gestattet. Vom Absendedatum der Beschlussvorlage an haben alle Aktivmitglieder sieben Tage Zeit, um ihre Stimme schriftlich per A-Post Plus und zusätzlich per E-Mail abzugeben. Nicht rechtzeitig abgegebene Stimmen gelten als Stimmenthaltungen.
8 Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von mindestens einem Fünftel der anwesenden Aktivmitglieder verlangt wird. Bei geheimen Wahlen in Präsenzform erfolgt die Stimmabgabe grundsätzlich schriftlich auf Wahlzetteln, die von der Versammlungsleitung abgegeben werden. Bei geheimen Wahlen in hybrider Form erfolgt die Stimmabgabe via einem elektronischen, technischen oder anderen Abstimmungstool (Zoom, Mentimeter oder Ähnliches), damit auch den physisch nicht anwesenden die Stimmabgabe ermöglicht wird.
9 Bei Stimmengleichheit haben die Vorstandsmitglieder den Stichentscheid. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Versammlungsleitung
1 Die Generalversammlung wird von einem/einer Versammlungsleiter/in geleitet. Ausnahmsweise kann die Leitung einem anderen Vorstandsmitglied, nicht aber dem Protokollführer, übertragen werden.
2 Die Versammlungsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Zahl der Stimmberechtigten wird ermittelt. Sie darf sich während eines Wahlverfahrens nicht ändern;
- Prüfung, ob die Kandidaten die Voraussetzungen für die Wählbarkeit gemäss den Statuten erfüllen;
- Auszählung der Stimmen;
- Feststellung der Annahme oder Ablehnung der Wahl des jeweiligen Kandidaten;
- Feststellung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse.
- Protokoll der Generalversammlung
1 Über die Verhandlungen der Generalversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll enthält insbesondere:
- die Liste der anwesenden Stimmberechtigten, die Namen der Versammlungsleiterin bzw. des Versammlungsleiters, der Protokollführerin bzw. des Protokollführers sowie der anwesenden Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle;
- die an der Versammlung behandelten Geschäfte;
- den wesentlichen Inhalt der Beratungen;
- die ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Erklärungen;
- das Ergebnis der Schlussabstimmungen und Wahlen.
2 Das Protokoll wird von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in unterzeichnet.
- Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von Aktivmitgliedern, mindestens aber aus drei Aktivmitgliedern. Er wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2 Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder des Vereins sein. Eine Kumulation der Ämter ist zulässig. Die Ausübung des Amts erfolgt ehrenamtlich. Effektive Spesen werden vom Verein vergütet.
3 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Debatte vor Ort verlangt, ist die schriftliche Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch via E-Mail) gestattet. Unter derselben Voraussetzung dürfen Beschlüsse via Telefonkonferenzen, Skype, Zoom und ähnlichen Kommunikationswegen erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind (bei Entscheidungen vor Ort), auf dem Zirkularweg ihre Stimme abgeben (bei schriftlichen Entscheidungen oder Entscheidungen via E-Mail) oder an Konferenzen via Internet/Telefon teilnehmen. Einberufen auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst.
4 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:[TI9] [MB10] [TI11]
a) Kassier
b) Versammlungsleitung
c) Protokollführer
5 Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind insbesondere:
- Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung samt Erstellung der Traktandenliste;
- Umsetzung und Ausführung von Beschlüssen der Generalversammlung;
- Erlass von Reglementen;
- Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszwecks;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Information der Generalversammlung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
- Vorbereitung des Budgets, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Liquidation des Vereins nach dessen Auflösung.
6 Der Vorstand kann einen Betriebsausschuss sowie weitere Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Diese Organe unterstehen der Aufsicht des Vorstands und sind ebenso ehrenamtlich tätig.
7 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Jedes Vorstandsmitglied zeichnet kollektiv zu zweien mit einem anderen Vorstandsmitglied.
8 Während eines Geschäftsjahres auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand selber neu besetzt werden.
- Revisionsstelle
1 Die Generalversammlung kann eine natürliche oder juristische Person, welche nicht Mitglied des Vereins sein muss, als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von drei Jahren wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.
3 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier/in und Vorstand.
- Vereinsvermögen und Haftung
1 Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Vermögenserträgen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.
2 Das Vereinsvermögen wird ausschliesslich für die in den Statuten erwähnten Zwecke eingesetzt. Mitgliedern oder diesen nahestehenden Personen dürfen keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen entrichtet werden.
3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Die Änderung dieses Absatzes erfordert die Zustimmung sämtlicher Mitglieder.
- Statutenänderung und Auflösung
1 Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Aktivmitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2 Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig.
3 Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen fällt an einen steuerbefreiten,[TI12] gemeinnützigen Verein oder an eine steuerbefreite gemeinnützige Stiftung, der/die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt wie der Verein Ahimsa.
- Inkrafttreten der Statuten
1 Diese Statuten wurden in vorliegender Form an der Gründerversammlung vom 11.9.2022 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.